Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Zimmermann Holzbau - im Folgenden AGB genannt
Stand: September 2013
1. Geltung
1.1. Unsere AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen sowie Beratungen der Firma Zimmermann Holzbau und deren dafür autorisierte Mitarbeiter, in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr ("Tegernseer Gebräuche").
1.2. Anderslautender Vertragstexte wie Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 1.3. Unsere AGB werden in dieser Form immer Vertragsbestandteil, außer, wenn in beiderseitigem Einvernehmen gesonderte Bedingungen vereinbart werden. Diese sind zu Ihrer Wirksamkeit jeweils durch den Geschäftsführer der Firma Zimmermann Holzbau gegenzuzeichnen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote sind stets freibleibend.
2.2. Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.
2.3. Wir schließen vorsorglich eine Bestellung zu lasten Dritter aus. Als Vertragspartner akzeptieren wir in jedem Falle immer nur den Besteller und Zahlungspflichtigen.
2.4. Ein Auftrag gilt immer dann als angenommen, wenn er durch die Firma Zimmermann Holzbau schriftlich bestätigt wurde und in der angegebenen Frist per Post unterschrieben zurückgesandt wurde.
2.5. Kommt der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug, so ist die Firma Zimmermann Holzbau berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
2.6. Die Zimmermann Holzbau weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass alle Produkte und Leistungen kundenbezogen gefertigt werden. Aus diesem Grunde sind Änderungen im Nachgang zu einem unterschriebenen Vertrag immer kostenpflichtig. Je nach Leistungsstand des Auftrages ist die Firma Zimmermann Holzbau berechtigt Mehrkosten zu verlangen.
2.7. Im Falle einer Stornierung trägt der Kunde alle bis dahin angefallenen Kosten. Die Höhe ermittelt die Firma Zimmermann Holzbau je nach Leistungsstand.
2.8. Der Kunde ist berechtigt, gemäß §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die zuständige Baubehörde abgelehnt wird. Dem Rücktrittsantrag ist eine Kopie des Ablehnungsbescheides beizufügen.
2.9. Für alle baulichen Genehmigungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Dazu gehören alle Absprachen und Kosten mit dem Bauamt und ggf. Prüfstatiker. Die genehmigungsfähige Statik eines anerkannten Tragwerksplaners sowie eine Bauanzeige/Bauantrag sind nie Bestandteil eines Standardangebotes.
3. Transport und Lieferung
3.1. Sofern keine Montage mit der Firma Zimmermann Holzbau vereinbart wurde, gilt eine Auslieferung ab Werk zzgl. Speditionskosten als Vertragsgrundlage. Bei Anlieferung von Holzbauteilen zur Adresse des Kunden durch eine Spedition wird die Ware an diese in unbeschädigtem Zustand übergeben. Der Kunde hat die Ware vor Annahme auf ihren Zustand zu prüfen und nachfolgend aktenkundig anzunehmen. Evtl. Beschädigungen sind fotografisch zu dokumentieren und schriftlich auf dem Lieferschein zu vermerken. Nachträglich angemeldete Beschädigungen an der Ware können nicht akzeptiert werden. Die Anlieferung wird tel. durch die Spedition avisiert. Der Kunde muss zum vereinbarten Zeitraum anwesend sein und für die Entladung der Ware vom LkW sorgen. Die Zufahrt zum Grundstück ist der Spedition zu beschreiben und auf evtl. Beschränkungen ist hinzuweisen. Der Kunde
übernimmt automatisch die Gefahrübernahme der Ware von der letzten möglichen Abladestelle. Falls der Kunde zum vereinbarten Zeitpunkt nicht anwesend ist oder aus einem anderen örtlich bedingten Grund eine 2. Anfahrt notwendig wird, muss der Kunde die entstehenden Mehrkosten komplett selbst übernehmen
3.2. Eventuelle Beschädigungen an der Ware sind vor dem Abladen anzuzeigen. Beschädigte Ware kann nur in Absprache mit der Firma Zimmermann Holzbau beim Kunden verbleiben. Ist die Ware abgeladen, gilt sie als angenommen. Nachträglich können Beschädigungen als Reklamation nicht mehr anerkannt werden.
3.3. Im Falle einer Lieferung ohne Montage geht die Firma Zimmermann Holzbau von entsprechender Fachkenntnis des Kunden oder deren Vertragsfirmen aus. Ist dies nicht der Fall muss der Kunde dies schriftlich anzeigen und eine Montage bei der Firma Zimmermann Holzbau anfragen. Erfolgt die Montage unter Regie des Kunden bzw. in Eigenleistung muss die Baustelle den Forderungen der Berufsgenossenschaft Holz und Bau entsprechen und ist bei dieser anzumelden. Alle Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen sind umzusetzen. Wenn der Kunde diese
Forderungen und Maßnahmen nicht kennt, so kann ein Sicherheitskoordinator der Berufsgenossenschaft angefordert werden.
3.4. Wenn keine Montage durch die Firma Zimmermann Holzbau vereinbart ist, müssen diejenigen Materialien, welche nicht mit gezeichnet sind, vor Ort gebohrt und zugeschnitten werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Schalungen, Blenden, Pressleisten, Doppelstegplatten etc.
3.5. Ist eine Montage durch die Firma Zimmermann Holzbau vereinbart, muss der Kunde sicherstellen, dass eine ausreichend große Zufahrt direkt bis zum Aufstellort möglich ist. Der Montageort muss abgesteckt sein und die Grundstücksgrenzen sind zu markieren. Evtl. störende Leitungen für Gas, Strom etc. sind zu entfernen oder stillzulegen. Alle sonstigen Hindernisse im Arbeitsbereich von mindestens 1 m Umkreis um den Aufstellort sind vom Kunden im Vorfeld selbst zu entfernen. Evtl. entstehende Verzögerungen werden für den Kunden ohne Vorankündigung kostenpflichtig.
3.6. Evtl. Höhenangaben sind vom Kunden eineindeutig kenntlich zu machen.
3.7. Der Kunde hat einen kostenfreien Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.
3.8. Der Kunde verpflichtet sich mit Vertragsabschluss zu einer persönlichen Abnahme der Leistung mit dem Leitmonteur nach Beendigung der Arbeiten vor Ort. Ist er dazu verhindert, so hat er eine andere Person dafür zu autorisieren. Ist ihm auch dies nicht möglich, so gilt die Leistung ohne Unterschrift als abgenommen.
3.9. Die Leistung vor Ort ist für den Kunden immer schriftlich abzunehmen, auch wenn noch Restleistungen offen sind. Diese sind auf dem Abnahmeprotokoll schriftlich zu benennen. 3.10. Evtl. Mängel sind dem Leitmonteur bei der Abnahme sofort zu benennen. Dieser wird nach seinen Möglichkeiten Mängel sofort abstellen. Nachträglich angezeigte Mängel, welche zum Zeitpunkt der Abnahme schon sichtbar waren können als solche nicht anerkannt werden.
4. Liefer- und Montageverzug
4.1. Ein Liefer- oder Montageverzug durch die Firma Zimmermann Holzbau kann nur eintreten, wenn ein ausdrücklicher Liefer- oder Montagefixtermin vereinbart wurde. In diesem Fall kann die Firma Zimmermann Holzbau eine Nachfrist von 10 Tagen ab Termin anzeigen. 4.2. Bei Auftreten höherer Gewalt wie Streik, Naturgewalten, Straßensperrungen und Lieferengpässen durch Vorlieferanten haftet die Firma Zimmermann Holzbau nicht für Lieferverzug.
4.3. Im Schlechtwetterfall verschieben sich die vereinbarten Fixtermine um den
Schlechtwetterzeitraum zuzüglich eines neuen Koordinationszeitraumes von 5 Wochentagen. 4.4. Im Falle eines Verzuges durch Verschulden einer Vorleistung des Kunden müssen Fixtermine neu schriftlich vereinbart werden. Alte Terminstellungen erlöschen sofort nach bekannt werden. Die Firma Zimmermann Holzbau behält sich in diesem Falle vor, evtl. entstandene Mehrkosten geltend zu machen.
4.5. Für Folgekosten von Lieferverzug haftet die Fa. Zimmermann Holzbau nicht, es sei denn dies ist ausdrücklich vereinbart.
5. Preisstellung
5.1. Alle aufgeführten Preise sind Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen Mwst. Ausdrückliche Werbepreise für Endverbraucher sind Bruttopreise inkl. Mwst.
5.2. Alle Preise in Angeboten sind grundsätzlich nur 4 Wochen verbindlich.
5.3. Die aufgeführten Preise gelten nur für die ausdrücklich erwähnten Leistungen. Evtl. Nebenleistungen sind nicht enthalten und müssen separat vereinbart werden.
5.4. Evtl. angebotene oder vereinbarte Sonderpreise erlöschen nach der genannten Friststellung automatisch.
6. Zahlung
6.1. Zahlungsziele werden in der Regel auftragsbezogen vereinbart. Ist dies nicht erfolgt, so ist die Kaufsumme spätestens bei Warenübergabe bzw. nach Montage ohne Abzug in bar fällig.
6.2. Bei Bauverzug in Verantwortung des Kunden werden alle bis dahin entstandenen Kosten abgerechnet.
6.3. Die Firma Zimmermann Holzbau akzeptiert keine Schecks und Lastschrifteneinzüge.
6.4. Zahlungsverzug tritt automatisch nach überschreiten des Zahlungszieles ein.
6.5. Bei Zahlungsverzug erlöschen alle Rabatte und Skontovereinbarungen.
6.6. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige daraus resultierende Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden mit 8% über dem Basiszinssatz berechnet, es sei denn, dass der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder der Käufer eine geringere Belastung. § 353 HGB bleibt unberührt.
6.7. Ein Mangel im Sinne der Gewährleistung ist jedoch kein Grund für einen Einbehalt. In diesem Falle ist die Leistung komplett zu bezahlen. Der Mangel ist dann schriftlich bei der Firma Zimmermann Holzbau anzuzeigen.
7. Der Werkstoff Holz / Wartung und Pflege
7.1. Holz ist ein natürlicher Werkstoff. Auf Grund seines biologischen Wachstums ist Holz nicht homogen. Durch den Einfluss von Wasser, Licht und Wärme ist Holz gewissen Veränderungen unterworfen. Es kann zu Verwerfungen, Rissen, Schrumpfungen und Verfärbungen im Rahmen der gültigen Vorschriften kommen. Dies ist kein Reklamationsgrund.
7.2. Die regelmäßige Pflege von Holz obliegt der Sorgfaltspflicht des Bauherrn bzw. Eigentümers.
8. Verfahren bei Mängeln
8.1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort, bei verpackter Ware innerhalb von 8 Kalendertagen, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.
8.2. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Im
Übrigen wird auf die "Tegernseer Gebräuche" verwiesen.
8.3. Die Firma Zimmermann Holzbau haftet nur für ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften des Produktes. Zugesichert sind Eigenschaften, welche aus dem ursprünglichen Sinn des Produktes resultieren
8.4. Mängel, welche die Eigenschaft des Produktes nicht beeinflussen und in keiner gültigen Vorschrift ausdrücklich benannt sind, werden nicht anerkannt.
8.5. Wenn der Kunde einen Mangel feststellt, so darf er das Produkt nicht weiter verarbeiten bzw. benutzen. Der Mangel ist sofort schriftlich bei der Firma Zimmermann Holzbau anzuzeigen und die Rückmeldung ist innerhalb von 10 Tagen abzuwarten.
8.6. Die Firma Zimmermann Holzbau entscheidet über Ersatz oder Nachbesserung des beschädigten Teiles. Bei Liefergeschäften ist die bemängelte Ware ins Werk zurückzusenden. 8.7. Mängel, welche nach Montageabnahme angezeigt werden sind Gewährleistungsmängel und entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
8.8. Für Folgekosten von Mängeln übernimmt die Firma Zimmermann Holzbau keine Haftung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
8.9. Für Kratzer, Risse o.ä. Beschädigungen an Glas- oder Kunststoffprodukten welche erst nach der Warenannahme oder Abnahme auftreten, übernimmt die Firma Zimmermann Holzbau generell keine Haftung.
8.10. Alle Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen, bei Kaufleuten jedoch innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist.
8.11. Die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Firma Zimmermann Holzbau besitzt generell Eigentumsvorbehalt auf gelieferte Produkte. Der Kunde hat prinzipiell kein Recht unbezahlte Ware einzubauen oder weiterzuverkaufen, es sei den es wurde anders vereinbart.
9.2. Unter Vorbehalt stehende Produkte berechtigen die Firma Zimmermann Holzbau auf Einräumung einer Sicherungshypothek im Rang vor dem Rest am betreffenden Grundstück in Höhe der offenen Summe.
9.3. Rechte Dritter an gelieferten Produkten werden ausgeschlossen.
9.4. Ein Wiederverkäufer ist verpflichtet den Eigentumsvorbehalt der Firma Zimmermann Holzbau seinem Kunden anzuzeigen.
10. Vertragsrecht
10.1. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
10.2. Mit Privatkunden kann die VOB gesondert vereinbart werden.
10.3. Alle in der Auftragsbestätigung vereinbarten Punkte gelten vorrangig allgemeiner Bedingungen.
11. Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand Rinteln
11.2. Es gilt das Recht der BRD.